OLG Oldenburg - Urteil vom 23.05.2001
2 U 74/01
Normen:
SGB VII § 104 Abs. 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ;
Fundstellen:
OLGReport-Oldenburg 2001, 348

Sozialrecht - Hilfeleistung beim Abladen von Eisenrohren durch LKW-Fahrer - Haftungsbeschränkung - Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich

OLG Oldenburg, Urteil vom 23.05.2001 - Aktenzeichen 2 U 74/01

DRsp Nr. 2001/16578

Sozialrecht - Hilfeleistung beim Abladen von Eisenrohren durch LKW-Fahrer - Haftungsbeschränkung - Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich

»1. Die Hilfeleistung eines mit der Lieferung von Eisenrohren betrauten LKW-Fahrers beim Abladen der Rohre durch einen Gabelstaplerfahrer des Empfängers ist dem Aufgabenbereich des Betriebs des Lieferanten mit der Folge des Nichteingreifens der Haftungsbeschränkungen gemäß §§ 104 I, 106 III SGB VII zuzuordnen, wenn diese Hilfeleistung zu dem Zweck erfolgt ist, ein erneutes Wegrutschen und Aufschlagen des letzten abzuladenden Rohrs auf der Ladefläche und dadurch einen Fahrzeugschaden zu vermeiden.2. Die Grundsätze zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich sind in einem solchen Fall nicht anzuwenden.«

Normenkette:

SGB VII § 104 Abs. 2 ; SGB VII § 106 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht vornehmlich einen Schmerzensgeldanspruch geltend.