LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 13.10.2021
L 4 R 230/17
Normen:
SGB IV § 18b Abs. 6; SGG § 197a;
Fundstellen:
NZS 2022, 189
Vorinstanzen:
SG Rostock, vom 15.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 R 102/16

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als PhysiotherapeutinAbgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger BeschäftigungPersönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 13.10.2021 - Aktenzeichen L 4 R 230/17

DRsp Nr. 2021/17959

Sozialversicherungspflicht für eine Tätigkeit als Physiotherapeutin Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung Persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber

Zum Verhältnis zwischen (widerstreitenden) Feststellungen im Rahmen von § 2 SGB VI und solchen nach § 28p SGB IV.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin zu 45 % und die Beklagte zu 55 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen zu 1) bis zu 5) sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 18b Abs. 6; SGG § 197a;

Tatbestand

Streitig ist die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 2010 bis 2012 aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin in der Praxis der Klägerin und die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Die Klägerin betrieb in G.-M. eine Praxis für Physiotherapie. Sie verfügte über eine Krankenkassenzulassung als Heilmittelerbringerin. Neben ihr waren in ihrer Praxis drei weitere Honorarkräfte als Physiotherapeutinnen und ein angestellter Physiotherapeut tätig.