OLG Hamm - Beschluss vom 11.02.2003
4 Ss 1165/02
Normen:
StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 30.09.2002

Sprungrevision, Aufhebung, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, Überholen auf rechtem Mehrzweckstreifen, Seitenstreifen, Fahrbahn, zu schnelles Fahren an Kreuzungen, Nichtbeachtung der Vorfahrt, Rücksichtslosigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 4 Ss 1165/02

DRsp Nr. 2003/13415

Sprungrevision, Aufhebung, vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung, Überholen auf rechtem Mehrzweckstreifen, Seitenstreifen, Fahrbahn, zu schnelles Fahren an Kreuzungen, Nichtbeachtung der Vorfahrt, Rücksichtslosigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit

»Ein Seitenstreifen gehört nicht zur Fahrbahn, auf ihm kann daher nicht rechts überholt werden.«

Normenkette:

StGB § 315 c Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das Amtsgericht Paderborn hat den Angeklagten am 30. September 2002 wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Straßenbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit der zulässigen Sprungrevision, mit der er in erster Linie seinen Freispruch, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Paderborn verfolgt. Der Angeklagte hat sein Rechtsmittel unter näherer Darlegung mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat keinen Antrag gestellt.

Das Rechtsmittel hat einen zumindest vorläufigen (Teil-)Erfolg.