Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. August 2013 dahin geändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.
2.Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
3.Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
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