OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.05.2014
1 Ss Bs 41/13
Normen:
StVG § 24; StVG § 25;
Fundstellen:
NZV 2014, 479
Vorinstanzen:
AG Landau (Pfalz), vom 29.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7296 Js 13683/12

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von VitronicKein Fahrverbot bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2014 - Aktenzeichen 1 Ss Bs 41/13

DRsp Nr. 2014/17268

Standardisiertes Messverfahren mit PoliScan Speed von Vitronic Kein Fahrverbot bei erheblichem Zeitablauf zwischen Tat und Verurteilung

Die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed der Firma Vitronic stellt ein standardisiertes Messverfahren dar. Ist ein erheblicher Zeitablauf zwischen Tatbegehung und Verurteilung gegeben (hier: ein Jahr und acht Monate), ohne dass diese Verzögerung des Betroffenen anzulasten ist, so kommt die Verhängung eines Fahrverbots als Warnungs- und Besinnungsstrafe regelmäßig nicht mehr in Betracht.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 29. August 2013 dahin geändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

3.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

StVG § 24; StVG § 25;

Gründe

I.