OLG Düsseldorf - Urteil vom 16.04.2003
3 U 49/02
Normen:
BGB § 463 ; BGB § 476 (a.F.) ;
Fundstellen:
DAR 2003, 318
OLGReport-Düsseldorf 2003, 444
VRS 105, 165
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 436/02

Standzeit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als offenbarungspflichtiger Mangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2003 - Aktenzeichen 3 U 49/02

DRsp Nr. 2003/8508

Standzeit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs als offenbarungspflichtiger Mangel

»Die Standzeit eines gebrauchten Kraftfahrzeugs von drei oder mehr Jahren stellt einen Fehler der Sache dar, den der Verkäufer dem Käufer ungefragt zu offenbaren hat.«

Normenkette:

BGB § 463 ; BGB § 476 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen gebrauchten PKW Mitsubishi Sigma. Der Kläger kaufte dieses Fahrzeug am 07.08.2001 unter Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen zum Preise von 10.206 DM von der Beklagten. Zusätzlich wurde ihm eine Garantie "Pro-Gar" für 469 DM verkauft. Der Kilometerstand des Fahrzeugs betrug bei der Übergabe im Oktober 2001 107.000 km.

Die Beklagte selbst hatte das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 11.05.1998 gekauft. Es war ihr am 28.08.1998 mit dem Kilometerstand von 107.000 km übergeben worden. Seitdem hatte das Fahrzeug bis zur Übergabe an den Kläger auf dem Hof der Beklagten gestanden.