BGH - Urteil vom 25.10.2012
4 StR 346/12
Normen:
StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 315b Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2013, 156
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 17.02.2012

Starten eines Pkws mit Tötungsabsicht zum Überfahren einer Person als unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung des Tatbestandes

BGH, Urteil vom 25.10.2012 - Aktenzeichen 4 StR 346/12

DRsp Nr. 2012/21925

Starten eines Pkws mit Tötungsabsicht zum Überfahren einer Person als unmittelbares Ansetzen eines Täters zur Verwirklichung des Tatbestandes

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. Februar 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2 a) der Urteilsgründe des versuchten Totschlags in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr schuldig ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

StGB § 22; StGB § 23 Abs. 1; StGB § 212 Abs. 1; StGB § 315b Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Sachrüge führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 2 a) der Urteilsgründe. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.

I.

Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Fall II. 2 a)