VGH Bayern - Beschluss vom 22.05.2017
11 ZB 17.637
Normen:
BayVwVfG Art. 35; FeV § 11 Abs. 2; FeV Anlage 4 Nr. 4; VwGO § 44a S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 20.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 16.148

Statthaftigkeit einer Feststellungsklage über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Fahrtüchtigkeit des Klägers nach Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Bewusstlosigkeit aufgrund einer Hirnblutung; Rechtsnatur der Anordnung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens als Verwaltungsakt o. als Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO

VGH Bayern, Beschluss vom 22.05.2017 - Aktenzeichen 11 ZB 17.637

DRsp Nr. 2018/13734

Statthaftigkeit einer Feststellungsklage über die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zur Beibringung eines ärztlichen Gutachtens über die Fahrtüchtigkeit des Klägers nach Verursachung eines Verkehrsunfalls durch Bewusstlosigkeit aufgrund einer Hirnblutung; Rechtsnatur der Anordnung eines ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Gutachtens als Verwaltungsakt o. als Verfahrenshandlung nach § 44a VwGO

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

III.

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayVwVfG Art. 35; FeV § 11 Abs. 2; FeV Anlage 4 Nr. 4; VwGO § 44a S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung zur Vorlage eines ärztlichen Gutachtens. Er ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B, BE, L und T.