FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.02.2008
3 K 167/07
Normen:
KraftStG § 3c ;
Fundstellen:
EFG 2008, 726

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.02.2008 - Aktenzeichen 3 K 167/07

DRsp Nr. 2008/4609

Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen

Eine nachträgliche technische Verbesserung im Sinne von § 3 c Abs. 1 Satz 1 KraftStG liegt nur vor, wenn der PKW nach seiner Erstzulassung mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet wird.

Normenkette:

KraftStG § 3c ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Steuerbefreiung für besonders partikelreduzierte Personenkraftwagen nach § 3 c KraftStG streitig.

Die Klägerin erwarb am 02. Oktober 2006 einen PKW der Marke Honda Accord, amtliches Kennzeichen ... Im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen vereinbarte die Klägerin die Nachrüstung des Neuwagens mit einem Partikelfiltersystem. Am 4. Oktober 2006 wurde der PKW nach erfolgtem Einbau des Partikelfilters auf die Klägerin zugelassen. Mit Kfz-Steuerbescheid vom 25. Oktober 2006 wurde das mit einem Dieselmotor ausgerüstete Kfz in die Emmissionsklasse D4/Euro 4, Schlüsselnummer 62, eingestuft und unter Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG eine Steuer in Höhe von EUR 15,44 je angefangene 100 ccm Hubraum festgesetzt.