FG München - Urteil vom 05.10.2003
4 K 946/99
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 9a ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; AO § 171 Abs. 10 ;

Steuerbefreiung für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr; Huckepack-Verkehr § 3 Nr. 9a KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

FG München, Urteil vom 05.10.2003 - Aktenzeichen 4 K 946/99

DRsp Nr. 2004/552

Steuerbefreiung für Fahrzeuge im kombinierten Verkehr; Huckepack-Verkehr § 3 Nr. 9a KraftStG; Kraftfahrzeugsteuer

Der Einsatz von Fahrzeugen im kombinierten Verkehr ist nur dann nach § 3 Nr. 9 a KraftStG befreit, wenn die Fahrten zum objektiv nächstgelegenen geeigneten Bahnhof erfolgen. Anderslautende Bescheinigungen der Verkehrsbehörden stellen keine das Finanzamt bindende Grundlagenbescheide dar.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 9a ; KraftStG § 2 Abs. 2 S. 2 ; AO § 171 Abs. 10 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt eine internationale Spedition. Antragsgemäß hatte der Beklagte (Finanzamt) für die von der Klägerin gehaltenen Fahrzeuge, darunter die streitbefangene Sattelzugmaschine ... nach § 3 Nr. 9a KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.