FG Münster - Urteil vom 28.04.2003
13 K 6401/02 Kfz
Normen:
KraftStG § 3 Nr. 8 ;

Steuerbefreiung für selbstfahrende Wohnwagen; Kraftfahrzeugsteuer AA - BB 01

FG Münster, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 13 K 6401/02 Kfz

DRsp Nr. 2005/6423

Steuerbefreiung für selbstfahrende Wohnwagen; Kraftfahrzeugsteuer AA - BB 01

Selbstfahrende Wohnwagen sind nicht gemäß § 3 Nr. 8 KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.

Normenkette:

KraftStG § 3 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Kraftfahrzeug der Klägerin als Schaustellerfahrzeug von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist.

Die Klägerin ist Schaustellerin. Am 09.02.1996 wurde auf sie ein Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen AA-BB 01 zugelassen. Das Fahrzeug hat einen Dieselmotor mit 5.917 ccm Hubraum und 100 Kw Leistung, eine Länge von 7,40 m, eine Breite von 2,55 m und eine Höhe von 3,6 m. Der Aufbau des Fahrzeugs ist auswechselbar. Er besteht aus zwei Wohncontainern, von denen abwechselnd je einer auf dem Fahrgestell befestigt wird. Einer der Container dient der Klägerin, der andere Angestellten für die Dauer der jeweiligen Kirmes als Wohnung. Im Fahrzeugschein ist das Fahrzeug als Lkw Geschlossener Kasten mit Wechselaufbau gekennzeichnet.

Mit Bescheid vom 15.03.1996 setzte das Finanzamt die jährliche Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit ab 09.02.1996 auf 978 DM fest.

Mit Bescheid vom 12.10.1998 wurde das Fahrzeug rückwirkend ab 09.02.1996 steuerfrei gestellt.

Im Juli 2002 wurde das Finanzamt erneut auf den Fall aufmerksam. Es kam zu der Überzeugung, dass die Steuerbefreiung irrtümlich erfolgt sei.