BayObLG - Beschluss vom 04.08.2003
1 St RR 88/03
Normen:
StGB § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2003, 90
DRsp III(310)273b
NJW 2003, 3498
NStZ 2005, 272

Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung bei Trunkenheits-Verkehrsdelikten mit schweren Folgen

BayObLG, Beschluss vom 04.08.2003 - Aktenzeichen 1 St RR 88/03

DRsp Nr. 2004/4517

Strafaussetzung zur Bewährung: Versagung bei Trunkenheits-Verkehrsdelikten mit schweren Folgen

»Bei auf Trunkenheit zurückzuführenden Verkehrsvergehen mit schweren, insbesondere tödlichen Unfallfolgen gebietet § 56 Abs. 3 StGB vielfach die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung. Dennoch dürfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umstände des Einzelfalls nicht außer Acht gelassen werden.«

Normenkette:

StGB § 56 Abs. 3 ;
Fundstellen
BayObLGSt 2003, 90
DRsp III(310)273b
NJW 2003, 3498
NStZ 2005, 272