BGH - Beschluss vom 30.10.2008
3 StR 156/08
Normen:
StGB § 271 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHR StGB § 259 Abs. 1 Vortat 10
BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3
BGHR StGB § 267 Abs. 1 Teilnahme 1
BGHR StGB § 271 Abs. 1 Beweiskraft 2
BGHSt 53, 34
DAR 2009, 95
NJ 2009, 170
NJW 2009, 1518
NStZ 2009, 387
NZV 2009, 156
NZV 2009, 300
StRR 2009, 148
StV 2009, 589
StraFo 2009, 120
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 19.12.2007

Strafbarkeit der Förderung einer grenzüberschreitenden Verschiebung von mit falschen ausländischen Fahrzeugpapieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen (Fahrzeugdoubletten) durch Unterstützungshandlungen; Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) als öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 Strafgesetzbuch (StGB)

BGH, Beschluss vom 30.10.2008 - Aktenzeichen 3 StR 156/08

DRsp Nr. 2009/2839

Strafbarkeit der Förderung einer grenzüberschreitenden "Verschiebung" von mit falschen ausländischen Fahrzeugpapieren ausgestatteten Kraftfahrzeugen ("Fahrzeugdoubletten") durch Unterstützungshandlungen; Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) als öffentliche Urkunde i.S.d. § 271 Strafgesetzbuch (StGB)

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher: Fahrzeugschein) ist auch hinsichtlich der Identität des zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 271 StGB.

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 19. Dezember 2007 wird, soweit es ihn betrifft,

b) das vorgenannte Urteil

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 271 Abs. 1;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Hehlerei und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung gegen Entgelt sowie wegen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Beihilfe zur versuchten mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1.