BGH - Beschluß vom 28.03.2001
2 StR 101/01
Normen:
StGB § 316 a Abs. 1, § 46 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot bei § 316 a StGB

BGH, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2 StR 101/01

DRsp Nr. 2001/7904

Strafzumessung und Doppelverwertungsverbot bei § 316 a StGB

Bei einer Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer dürfen die Modalitäten der Ausführung des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt werden.

Normenkette:

StGB § 316 a Abs. 1, § 46 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberischem Angriff auf Kraftfahrer sowie wegen "gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen Diebstahls; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.