OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 15.09.1998
1 M 54/98
Normen:
KAG MV § 8 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 410
DÖV 1999, 568
NVwZ-RR 1999, 397

Straßenbaubeitrag, Anlage, kirchlicher Friedhof, Tiefenbegrenzung, Abschnittsbildung

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 15.09.1998 - Aktenzeichen 1 M 54/98

DRsp Nr. 1999/2533

Straßenbaubeitrag, Anlage, kirchlicher Friedhof, Tiefenbegrenzung, Abschnittsbildung

»1. Der Begriff der Anlage im Sinne des § 8 Abs. 1 KAG MV ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff, so daß es immer dann, wenn lediglich ein Teilstück einer Straße ausgebaut wird, eines Beschlusses über die Abschnittsbildung Bedarf (OVG Greifswald, LKV 1997, 225 = RAnB 1996, 273). 2. Kirchliche Friedhöfe unterliegen im Grundsatz der Straßenbaubeitragspflicht. 3. Zur Zulässigkeit einer Tiefenbegrenzung im Straßenbaubeitragsrecht.«

Normenkette:

KAG MV § 8 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin verschiedener Grundstücke, die in der Gemarkung T. in der Flur x belegen sind.

Es handelt sich dabei um die Flurstücke xx/xx und xx/x, das mit dem Pfarrgemeindehaus bebaut ist, das Flurstück xx sowie das Flurstück xx, die jeweils als Friedhof dienen, und das Flurstück xx, auf dem sich die Kirche befindet.

Durch Bescheide vom 22.05.1997 zog der Antragsgegner die Antragstellerin zu Straßenbaubeiträgen für die genannten Grundstücke im Hinblick auf den Ausbau der Kr.-Straße heran.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch und hat um die Gewährung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nachgesucht.