VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 26.03.2002
5 S 2308/01
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; StrG § 2 Abs. 2 Nr. 1b ; StrG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; StrG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
DÖV 2003, 214
ESVGH 52, 168
ZfS 2003, 150
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 29.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 326/01

Straßenbenutzung, Anbauverbot - öffentliche Straße, Gehweg, Parkbucht, Indienststellung, Bauzaun, Baukran, Gemeingebrauch, Anliegergebrauch, Sondernutzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.03.2002 - Aktenzeichen 5 S 2308/01

DRsp Nr. 2007/12451

Straßenbenutzung, Anbauverbot - öffentliche Straße, Gehweg, Parkbucht, Indienststellung, Bauzaun, Baukran, Gemeingebrauch, Anliegergebrauch, Sondernutzung

»Es fällt nicht mehr unter den allein von § 13 Abs. 1 Satz 1 StrG gewährleisteten gesteigerten Gemeingebrauch an einer öffentlichen Straße, wenn der Straßenanlieger den Gehweg samt Parkbucht im Bereich des Anliegergrundstücks auf einer Fläche von nahezu 100 qm für die Aufstellung eines Baukrans für einen Zeitraum von ca. acht Monaten absperrt.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1 ; StrG § 2 Abs. 2 Nr. 1b ; StrG § 13 Abs. 1 Satz 1 ; StrG § 16 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten und somit gemäß § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. allein maßgeblichen Gründen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit der das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Sondernutzungsgebührenbescheid der Beklagten vom 14.08.2000 abgewiesen hat.