BVerwG - Gerichtsbescheid vom 10.09.1998
4 A 35.97
Normen:
UVPG § 6 Abs. 3 ; BNatSchG § 8 Abs. 2, 9 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 484
BBauBl 1999, 87
BRS 60, 761
DVBl 1999, 255
IBR 1999, 28
NJ 1999, 215
NuR 1999, 103
NVwZ 1999, 532
NZV 1999, 310
RdL 1999, 20
UPR 1999, 78
VRS 97, 233
ZfBR 1999, 112
ZUR 1999, 119

Straßenrechtliche Planfeststellung; Naturschutzrecht - Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan; Ersatzmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Prognose

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 10.09.1998 - Aktenzeichen 4 A 35.97

DRsp Nr. 1999/3693

Straßenrechtliche Planfeststellung; Naturschutzrecht - Umweltverträglichkeitsprüfung; landschaftspflegerischen Begleitplan; Ersatzmaßnahme; Ausgleichsmaßnahme; Prognose

»1. Für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kommen nur solche Flächen in Betracht, die aufwertungsbedürftig und -fähig sind. Diese Voraussetzung erfüllen sie, wenn sie in einen Zustand versetzt werden können, der sich im Vergleich mit dem früheren als ökologisch höherwertig einstufen läßt.2. Die Planfeststellungsbehörde ist im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des § 1 Abs. 3 BNatSchG i.V.m. § 8 BNatSchG nicht gehalten, allein naturschutzkonservierende Maßnahmen zu treffen. Sie kann - um des naturschutznäheren Endziels willen - auch Maßnahmen ergreifen, die zunächst eine Beeinträchtigung des bestehenden naturhaften Zustandes darstellen, sich indes in der naturschutzfachlichen Gesamtbilanz als günstig erweisen.3. Die Enteignungsermächtigung des § 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG erstreckt sich auch auf Flächen, auf denen nach den Vorschriften eines Landesnaturschutzrechts Ersatzmaßnahmen durchzuführen sind.«

Normenkette:

UVPG § 6 Abs. 3 ; BNatSchG § 8 Abs. 2, 9 ;

Gründe:

I.