BVerwG - Gerichtsbescheid vom 30.07.1998
4 A 1.98
Normen:
VwVfG §§ 32 75 Abs. 1 S. 1 ; FStrG § 17 Abs. 4 (n. F.) ; BBergG § 48 Abs. 1 §§ 108 124 Abs. 3 ; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 254
NJ 1999, 215
NuR 1999, 316
NVwZ-RR 1999, 162
UPR 1999, 66
VRS 96, 315
ZfB 1998, 140

Straßenrechtliche Planfeststellung; Verwaltungsverfahrensrecht - Verfahrenskonzentration; Konzentrationsmaxime; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bergwerkseigentum; Bodenschätze

BVerwG, Gerichtsbescheid vom 30.07.1998 - Aktenzeichen 4 A 1.98

DRsp Nr. 1999/3695

Straßenrechtliche Planfeststellung; Verwaltungsverfahrensrecht - Verfahrenskonzentration; Konzentrationsmaxime; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Bergwerkseigentum; Bodenschätze

»1. Die Anhörungsbehörde ist nicht befugt, die gesetzliche Auslegungs- und Einwendungsfrist des § 17 Abs. 4 FStrG abweichend zu bestimmen. Wer auf eine derart fehlerhaft zugestandene Fristverlängerung vertraut, kann gemäß § 32 VwVfG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Nach Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses ist ein derart Betroffener im gerichtlichen Verfahren so zu stellen, wie er mit seinen verspäteten Einwendungen stünde, wenn er nicht präkludiert wäre.2. Die Planfeststellungsbehörde ist nach § 75 Abs. 5 Satz 1 VwVfG auch befugt, etwa erforderliche bergrechtliche Entscheidungen zu treffen.3. § 124 Abs. 3 BBergG begründet für den Fall, daß der gleichzeitige Betrieb einer öffentlichen Verkehrsanlage und eines bergrechtlichen Gewinnungsbetriebes ohne eine wesentliche Beeinträchtigung der öffentlichen Verkehrsanlage ausgeschlossen ist, den Vorrang der Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und des Betriebes der öffentlichen Verkehrsanlage vor der Gewinnung von Bodenschätzen, es sei denn, daß das öffentliche Interesse an der Gewinnung der Bodenschätze überwiegt.