OLG Hamm - Beschluss vom 12.06.2002
3 Ss 320/02
Normen:
StPO § 244 ;

Straßenverkehrsgefährdung; Sachverständiger, geeignetes Beweismittel

OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.2002 - Aktenzeichen 3 Ss 320/02

DRsp Nr. 2002/10905

Straßenverkehrsgefährdung; Sachverständiger, geeignetes Beweismittel

»En Sachverständiger ist bereits dann ein geeignetes Beweismittel, wenn vorhandene Anknüpfungstatsachen ihm Schlussfolgerungen ermöglichen können, die für sich allein die unter Beweis gestellte Behauptung lediglich wahrscheinlicher machen.«

Normenkette:

StPO § 244 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen "gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort" zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat das Amtsgeicht dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von einem Jahr keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Essen das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben und den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt und ihn ferner mit einem Fahrverbot von 2 Monaten belegt.