VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.08.2003
1 S 2659/02
Normen:
LVwVG § 25 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 a ; StVO § 12 Abs. 2 ; StVO § 13 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 4 a ;
Fundstellen:
NJW 2003, 3363
NZV 2004, 430
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 415/02

Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, Abschleppkosten, Verkehrszeichen, Haltverbot, Vollstreckung, Anwohnerparkberechtigung, Verhältnismäßigkeit

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.08.2003 - Aktenzeichen 1 S 2659/02

DRsp Nr. 2007/12499

Straßenverkehrsrecht - Abschleppmaßnahme, Abschleppkosten, Verkehrszeichen, Haltverbot, Vollstreckung, Anwohnerparkberechtigung, Verhältnismäßigkeit

»Die Anwohnerparkberechtigung befreit lediglich von der Pflicht zur Entrichtung von Parkgebühren. Sie führt jedoch nicht zu einer erhöhten Schutzwürdigkeit des Inhabers mit der Folge, dass er im Vorfeld von Abschleppmaßnahmen anders als die übrigen Verkehrsteilnehmer zu behandeln wäre.«

Normenkette:

LVwVG § 25 ; StVO § 12 Abs. 1 Nr. 6 a ; StVO § 12 Abs. 2 ; StVO § 13 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 8 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 4 a ;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist bereits unzulässig, weil mit ihm Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO weder benannt noch den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 S. 4 VwGO entsprechend dargelegt werden.

Aber selbst wenn das Antragsvorbringen dahingehend verstanden würde, dass der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, bliebe dem Zulassungsantrag der Erfolg versagt. Denn das Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen.