BVerwG - Beschluß vom 04.07.2007
3 B 79.06
Normen:
StVO § 45 Abs. 1, 9 ;
Fundstellen:
DAR 2007, 662
DÖV 2008, 428
NJW 2007, 3015
NZV 2007, 643
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 27.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 LB 7/05
VG Schleswig - 3 A 216/02 - 18.1.2005,

Straßenverkehrsrecht - Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des fließenden Verkehrs; Bundesautobahn; Autobahn; besondere örtliche Verhältnisse; allgemeines Risiko; erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos; Schwerlastverkehr; Verkehrsbelastung; Gefahrenlage; konkrete Gefahr; Verhältnismäßigkeit

BVerwG, Beschluß vom 04.07.2007 - Aktenzeichen 3 B 79.06

DRsp Nr. 2007/14798

Straßenverkehrsrecht - Lkw-Überholverbot; Überholverbot; fließender Verkehr; Beschränkung des fließenden Verkehrs; Bundesautobahn; Autobahn; besondere örtliche Verhältnisse; allgemeines Risiko; erhebliches Übersteigen eines allgemeinen Risikos; Schwerlastverkehr; Verkehrsbelastung; Gefahrenlage; konkrete Gefahr; Verhältnismäßigkeit

»Eine Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt, kann sich nicht nur aus der Streckenführung, sondern auch aus der Verkehrsbelastung der betreffenden Strecke ergeben, etwa einer ganz erheblichen Überschreitung der durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke und einem überproportional hohen Anteil des Schwerlastverkehrs (im Anschluss an das Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 3 C 23.00 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 41).«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1, 9 ;

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg.