BVerwG - Beschluß vom 14.09.1998
3 B 116.98
Normen:
StVG § 2 Abs. 13 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k ; StVZO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZV 1999, 223
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 29.04.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 25 A 4670/95

Straßenverkehrsrecht - Regelungen zur notwendigen Anerkennung medizinisch- psychologischer Untersuchungsstellen

BVerwG, Beschluß vom 14.09.1998 - Aktenzeichen 3 B 116.98

DRsp Nr. 2007/3452

Straßenverkehrsrecht - Regelungen zur notwendigen Anerkennung medizinisch- psychologischer Untersuchungsstellen

1. Eine verfassungswidrige Regelungslücke muß ausnahmsweise für eine Übergangsfrist hingenommen werden, um eine sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher Einrichtungen zu vermeiden, die der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferner stünde als der bisherige Zustand, daß sich aber die Befugnisse der Behörden und Gerichte zu Eingriffen in verfassungsrechtlich geschützte Positionen bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustandes durch den Gesetzgeber auf das reduzieren, was im konkreten Fall für die geordnete Weiterführung eines funktionsfähigen Betriebes unerläßlich ist. 2. Die Befürchtung, in der Übergangszeit Anerkennungen erteilen zu müssen, die ihn langfristig binden, ohne diesen Vorschriften zu entsprechen, geht aber fehl. Die Notwendigkeit der Lückenfüllung verpflichtet nur zu vorläufigen Maßnahmen, die gegenstandslos werden, wenn neues Recht in Kraft getreten ist und auf seiner Grundlage eine verfassungsgemäße Bescheidung des in Rede stehenden Begehrens (wieder) möglich ist.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 13 § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k ; StVZO § 3 Abs. 3 ;

Gründe: