BVerwG - Urteil vom 26.09.2002
3 C 9.02
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;
Fundstellen:
DAR 2003, 44
NJW 2003, 601
VRS 104, 471
ZfS 2003, 147
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 08.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 A 1496/98

Straßenverkehrsrecht - Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen; Erschütterungen, verkehrsbedingte - und Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde; öffentliche Sicherheit, Schutz von Einzelnen vor verkehrsbedingten Beeinträchtigungen durch Vorschrift über -; Sicherheit, öffentliche - und Verletzung durch den Einzelnen schädigenden Verkehr

BVerwG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 3 C 9.02

DRsp Nr. 2002/17457

Straßenverkehrsrecht - Verkehrsbeschränkungen, zugunsten Grundstückseigentümern zum Schutz vor verkehrsbedingten Erschütterungen; Erschütterungen, verkehrsbedingte - und Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde; öffentliche Sicherheit, Schutz von Einzelnen vor verkehrsbedingten Beeinträchtigungen durch Vorschrift über -; Sicherheit, öffentliche - und Verletzung durch den Einzelnen schädigenden Verkehr

»§ 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 StVO kann auch Einzelnen einen Anspruch auf straßenverkehrsbehördliches Einschreiten zum Schutz vor Eigentumsbeeinträchtigungen durch unzulässigen bzw. übermäßigen Verkehr (hier: durch Schwerlastverkehr hervorgerufene Erschütterungen und Gebäudeschäden) vermitteln.«

Normenkette:

StVO § 45 Abs. 1 S. 1 § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Verpflichtung der beklagten Straßenverkehrsbehörde, zugunsten der Klägerin eine verkehrsbeschränkende Maßnahme im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO anzuordnen.