OLG Köln - Beschluss vom 07.09.2012
III-1 RBs 242/12
Normen:
StVG § 25;
Vorinstanzen:
AG Bergheim, - Vorinstanzaktenzeichen SsOWi 71/12

Straßenverkehrsrecht; Absehen vom Regelfahrverbot

OLG Köln, Beschluss vom 07.09.2012 - Aktenzeichen III-1 RBs 242/12

DRsp Nr. 2012/23622

Straßenverkehrsrecht; Absehen vom Regelfahrverbot

1. Bei der Frage, ob trotz der Verwirklichung eines Regeltatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung der Einzelfall einen solchen Ausnahmecharakter hat, dass ein gänzliches Absehen von der Verhängung des Fahrverbotes gerechtfertigt ist, unterliegt zwar in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung. 2. Dem Tatrichter ist insoweit aber kein rechtlich ungebundenes, freies Ermessen eingeräumt. Vielmehr ist der ihm verbleibende Entscheidungsspielraum durch gesetzlich niedergelegte und durch von der Rechtsprechung herausgearbeitete Zumessungskriterien eingeengt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruchmit seinen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.

Normenkette:

StVG § 25;

Gründe

I.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Antragsschrift zum Verfahrensgang Folgendes ausgeführt:

"Der Landrat des S. hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 26.08.2011 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges mit einer Atemalkoholkonzentration von mehr als 0,25 mg/l gemäß §§ 24a Abs. 1, 25 StVG, 241 BKat, § 4 Abs. 3 BKatV eine Geldbuße in Höhe von 500 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat angeordnet (Bl. 10 ff. d. VV).