OLG Brandenburg - Urteil vom 29.03.2007
12 U 128/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 11 S. 2 § 18 Abs. 1 ; StVO § 5 Abs. 2 S. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 23.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 20/05

Straßenverkehrsrecht: Alleinhaftung bei verkehrswidrigem Überholvorgang in unübersichtlichem Kurvenbereich;

OLG Brandenburg, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 12 U 128/06

DRsp Nr. 2007/8523

Straßenverkehrsrecht: Alleinhaftung bei verkehrswidrigem Überholvorgang in unübersichtlichem Kurvenbereich;

1. Die Durchführung eines Überholvorganges in einem unübersichtlichen Kurvenbereich ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO, wenn der Überholende aufgrund des Kurvenbereiches nicht übersehen kann, ob während des Überholvorganges jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen werden kann. Kommt es infolge des Verstoßes zu einem Unfall, führt dies zur Alleinhaftung des Unfallverursachers, da bei solchen Verstößen die Betriebsgefahr anderer Unfallbeteiligter ganz zurücktritt.2. 20000 EUR Schmerzensgeld für Mann aus einem Verkehrsunfall bei Thoraxprellung mit einer Lungenkontusion beidseitig, Oshamatum-Fraktur links, Ringfingergrundgliedmehrfragmentfraktur mit Gelenkbeteiligung, offene Weichteilverletzung und Fremdkörpereinsprengung rechts im rechten Kniegelenk mit Öffnung des Kniegelenkes, Patellafraktur rechts, Riss im Kniegelenkknorpel rechts, Talushalsfraktur mit Trümmerzone im Bereich der Fraktur und Gelenkeinstrahlung rechts sowie eine gering dislozierte Fraktur des Malleolus medialis links mit einer noch andauernden MdE von 100 %.