BVerwG - Urteil vom 13.03.2008
3 C 18.07
Normen:
StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 5, 6 § 45 Abs. 1, 4, 9 S. 3 § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 ; BayVwVfG Art. 41 Abs. 3 ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BVerwGE 130, 383
DAR 2008, 656
DVBl 2008, 869
DÖV 2008, 680
NJW 2008, 2867
NZV 2008, 476
UPR 2008, 315
VRS 115, 66
zfs 2008, 714
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 25.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 K 06.02661

Straßenverkehrsrecht: Autobahnmaut, Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot, Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen, Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr

BVerwG, Urteil vom 13.03.2008 - Aktenzeichen 3 C 18.07

DRsp Nr. 2008/10889

Straßenverkehrsrecht: Autobahnmaut, Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot, Sichtbarkeitsgrundsatz bei Verkehrszeichen, Erheblichkeit der Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr

»1. Ausnahmen von einem durch Verkehrszeichen angeordneten Durchfahrverbot können nicht durch eine nur schriftlich ergangene und bekanntgemachte Allgemeinverfügung zugelassen werden. 2. Den Anforderungen an die sofortige Erkennbarkeit des Regelungsgehalts von Verkehrszeichen (Sichtbarkeitsgrundsatz) genügt jedenfalls eine Schilderkombination nicht mehr, die aus einem Verbotszeichen und vier Zusatzzeichen besteht. 3. Orientierungspunkte dafür, wann die Beeinträchtigungen durch Mautausweichverkehr die Erheblichkeitsschwelle des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erreichen, können unter anderem der Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV - entnommen werden. 4. Erhebliche Auswirkungen liegen danach unter anderem dann vor, wenn der Beurteilungspegel durch den Mautausweichverkehr um mindestens 3 dB (A) oder auf mindestens 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) in der Nacht erhöht oder ein schon in dieser Höhe bestehender Beurteilungspegel weiter erhöht wird.«

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 2 Nr. 6 S. 5, 6 § 45 Abs. 1, 4, 9 S. 3 § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11, Abs. 2 S. 1 ; BayVwVfG Art. 41 Abs. 3 ; 16. BImSchV § 1 Abs. 2 ;

Gründe: