BVerwG - Beschluß vom 11.06.2008
3 B 99.07
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 46 Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
DAR 2008, 712
DVBl 2008, 1137
DÖV 2008, 869
NJW 2008, 3014
NZV 2008, 644
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 05.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 A 10062/07
VG Neustadt a.d.W., vom 13.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2180/05

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Vorangegangener Hinweis, Keine Berufung auf ohne Zustimmung des Fahrerlaubnisinhabers zur Kenntnis erhaltenes MPU-Gutachten

BVerwG, Beschluß vom 11.06.2008 - Aktenzeichen 3 B 99.07

DRsp Nr. 2008/14240

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Vorangegangener Hinweis, Keine Berufung auf ohne Zustimmung des Fahrerlaubnisinhabers zur Kenntnis erhaltenes MPU-Gutachten

»1. Hat sich der Betroffene in einer Vereinbarung mit der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet und erfüllt er die eingegangene Verpflichtung nicht, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Nichteignung schließen, wenn der Betroffene hierauf bei der Vereinbarung hingewiesen wurde (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). 2. Die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV darf nicht auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt werden, das die Fahrerlaubnisbehörde ohne Zustimmung des Betroffenen zur Kenntnis bekommen hat.«

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 46 Abs. 1, 3 ;

Gründe: