VG Augsburg - Beschluss vom 21.09.2005
Au 3 S 05.860
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin - Speed

VG Augsburg, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.860

DRsp Nr. 2007/8073

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin - Speed

1. "Speed" ist der Szenename von Amphetamin, einer Droge, die in keiner natürlichen Wirkstoffkombination enthalten, sondern vollsynthetisch ist. Diese Droge ist in Anlage III zu § 1 BtMG aufgeführt. 2. Für den Eignungsausschluss im Sinn des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV genügt im Regelfall bereits der Nachweis des einmaligen Konsums eines im Betäubungsmittelgesetz aufgeführten Rauschmittels (außer Cannabis). Der Wortlaut der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fordert lediglich die Einnahme von Betäubungsmitteln und gerade keine gewisse Einnahmefrequenz oder gar Abhängigkeit. Schon der einmalige Konsum dieser Droge bedingt nach der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Ansicht die Ungeeignetheit.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den sofortigen Entzug der Fahrerlaubnis des Antragstellers.

1. Der am ... geborene Antragsteller war seit 19. Juli 2002 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die am 2. September 2002 auf die Klassen A1 und A beschränkt erweitert wurde.