VG Braunschweig - Beschluss vom 21.01.2004
6 B 500/03
Normen:
BtMG § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

VG Braunschweig, Beschluss vom 21.01.2004 - Aktenzeichen 6 B 500/03

DRsp Nr. 2006/28601

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin

1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Straßenverkehrsbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet erwiesen hat. 2. Von einer fehlenden Fahreignung ist insbesondere dann auszugehen, wenn ein Mangel nach den Anlagen 4 oder 5 zur FeV vorliegt, durch den die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird (§ 46 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV). 3. Ein solcher Mangel besteht im Regelfall bei der Einnahme von Betäubungsmitteln nach dem Betäubungsmittelgesetz; Besonderheiten gelten insoweit nur für die Einnahme von Cannabis (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).

Normenkette:

BtMG § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 1 § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: