VG München - Beschluss vom 26.04.2005 M 6b S 05.603
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 S. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin
VG München, Beschluss vom 26.04.2005 - Aktenzeichen M 6b S 05.603
DRsp Nr. 2006/28653
Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin
1. Der Vortrag, der Antragsteller habe Amphetamine/Ecstasy ohne Wissen in aufgelöster Form in geringsten Mengen durch Aufnahme offen gereichter Getränke zu sich genommen, erscheint als bloße Schutzbehauptung, da nach den erhaltenen Auskünften durch die Sachverständigen die ermittelten Blutwerte den zu erwartenden Werten im Falle einer vorher zeitnah eingenommenen Ecstasy-Tablette mit 50 mg Wirkstoff, mithin einer typischen Konsumeinheit, entsprechen.2. Auch wenn rein theoretisch die Wirkstoffmenge, die den ermittelten Blutwerten entspricht, nicht in jedem Falle als Droge - etwa im Falle einer heimlichen Verabreichung durch Dritte - registriert werden muss, wenn man sich ohnehin in einer euphorischen Stimmungslage befindet, erscheint es in Anlehnung an die sachverständigenseits geäußerte Auffassung als wahrscheinlich, dass bei diesen Werten eine Wirkung verspürt wird, insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht an die Droge gewöhnt ist bzw. diese erstmalig aufgenommen wurde.
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