I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis, die ihr mit den Klassen 3, 4 und 5 am 02.03.1998 erteilt wurde.
Nach einer Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 20.08.2004 an die Antragsgegnerin führte die Antragstellerin am 21.02.2004 ein Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin, Methamphetamin, MDMA. Unter dem 20.04.2004 ging bei der Beklagten die Anzeige einer Ordnungswidrigkeit der Polizeidirektion Dresden vom 22.02.2004 ein, mit der ebenfalls auf diesen Vorfall hingewiesen wurde. Es wurde mitgeteilt, dass die Antragstellerin während einer allgemeinen Verkehrskontrolle einem Drug-Wipe-Test unterzogen wurde, der positiv verlaufen sei. Nach dem ärztlichen Befund der Medizinischen Fakultät Carl-Gustav-Carus von der Technischen Universität Dresden vom 24.03.2004 ergab die aus diesem Anlass der Klägerin entnommene Blutprobe 0,24 Nano Gramm/ML Amphetamine/Methamphetamine/Designerdrogen.
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