Der nach § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht begründet. Es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung der Straßenverkehrsbehörde des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 10.05.2005. Der hiergegen erhobene Widerspruch sowie eine eventuell nachfolgende Anfechtungsklage haben keine Aussicht auf Erfolg. Die Entziehungsverfügung erweist sich nach summarischer Prüfung im Eilverfahren als offensichtlich rechtmäßig.
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