OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.07.2000
12 M 2617/00
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 3 § 24a ; VwGO § 124 § 124a ;
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen 2 B 34/00

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Cannabis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.07.2000 - Aktenzeichen 12 M 2617/00

DRsp Nr. 2006/28690

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Cannabis

»1. Gelegentliche Einnahme von Cannabis. 2. Trennung zwischen Konsum und Fahren. 3. Zulassungsgründe müssen eindeutig bezeichnet sein. 4. Die Darlegung darf Zulassungsgründe nicht vermengen.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 3 § 24a ; VwGO § 124 § 124a ;

Gründe:

Die Anträge bleiben ohne Erfolg, da der Zulassungsantrag schon die den einzelnen Zulassungsgründen aus den §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 VwGO gemeinsamen Voraussetzungen nicht erfüllt - dazu sogleich -, davon abgesehen die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses - dazu 1. -, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten - dazu 2. - und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - dazu 3. -) nicht durchgreifen und nach allem die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt - dazu 4. -.