OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.03.2004
19 B 148/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anl 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Cannabis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2004 - Aktenzeichen 19 B 148/04

DRsp Nr. 2006/28741

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Cannabis

Nach Nr. 9.2.2 ist bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung oder bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nur dann gegeben, wenn der Fahrerlaubnisinhaber zwischen Konsum und Fahren trennen kann, kein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt, keine Störung der Persönlichkeit vorliegt und kein Kontrollverlust gegeben ist.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anl 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2003 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.