OVG Niedersachsen - Beschluss vom 27.10.2000
12 M 3738/00
Normen:
BtMG 3 § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 46 ; StPO 136a Abs. 3 S. 2; StVG 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2001, 42
NiedersRpfl 2001, 136
NJW 2001, 459
ZfS 2001, 44
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 19.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 3063/00

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, fortwirken eines strafverfahrensrechtlichen Beweisverwertungsverbots

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.10.2000 - Aktenzeichen 12 M 3738/00

DRsp Nr. 2006/28689

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, fortwirken eines strafverfahrensrechtlichen Beweisverwertungsverbots

»In der Regel hat das Beweisverwertungsverbot des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO in Fahrerlaubnisentziehungsverfahren wegen des hohen Rangs der Verkehrssicherheit zurückzutreten.«

Normenkette:

BtMG 3 § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 46 ; StPO 136a Abs. 3 S. 2; StVG 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag, die Beschwerde zuzulassen, bleibt ohne Erfolg; die geltend gemachten Gründe für Zulassung der Beschwerde - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - greifen nicht durch.

Für den Zulassungsgrund der §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist für die Darlegung als Mindestvoraussetzung zu verlangen, dass geltend gemacht wird, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist, und die Sachgründe hierfür bezeichnet und erläutert werden.