VG Sigmaringen - Beschluss vom 24.05.2004
9 K 470/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9 ; StPO § 136a Abs. 3 S. 2 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Verwertungsverbot

VG Sigmaringen, Beschluss vom 24.05.2004 - Aktenzeichen 9 K 470/04

DRsp Nr. 2007/8106

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Kokain, Verwertungsverbot

1. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung entfällt die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis). 2. In Anlage III zu § 1 Abs. 1 BtMG ist Kokain als Betäubungsmittel aufgeführt. 3. Hat der Fahrzeugführer anlässlich einer Verkehrskontrolle einen gelegentlichen Kokainkonsum eingeräumt, zeitigte ein bei der Polizeikontrolle durchgeführter Mahsan-Test hinsichtlich Marihuana, Opiaten und Kokain ein positives Ergebnis und gab der Fahrzeugführer darauf an, zwei Tütchen mit ca. 1,5 g und ca. 1,7 g Kokain zu besitzen, welche bei ihm zuhause neben szenetypischen Utensilien wie Pappstreifen und Plastikröhrchen vorgefunden wurden, ist bei ihm vom Vorliegen eines Eignungsmangels wegen Kokainkonsums auszugehen. 4. Dem Interesse an der Einhaltung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO in der gesamten Rechtsordnung stehen die Interessen der Sicherheit des Straßenverkehrs durchgreifend entgegen. Bei dem Umfang des heutigen Verkehrs überwiegt das Interesse daran, fahruntaugliche Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen gegenüber dem Interesse des Einzelnen an der Beachtung des § 136a Abs. 3 Satz 2 StPO im Bereich dieses Teils des Ordnungsrechts.