OVG Thüringen - Beschluss vom 03.03.2004
2 EO 419/03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 § 14 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 42, 181
DAR 2004, 547
DÖV 2005, 307
NJ 2004, 431
VRS 107, 77
VerkMitt 2004, Nr. 60
Vorinstanzen:
VG Weimar, vom 07.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 569/03

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Cannabiskonsum, Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings

OVG Thüringen, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 2 EO 419/03

DRsp Nr. 2006/28707

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach einmaligem Cannabiskonsum, Unverhältnismäßigkeit der Anordnung eines Drogenscreenings

»Die Anordnung eines Drogenscreenings bei Verdacht eines einmaligen Cannabiskonsums ohne Bezug zum Straßenverkehr ist unverhältnismäßig (Fortsetzung der Senatsrechtsprechung: vgl Beschluss vom 28. August 2002 - 2 EO 421/02 -). Ein positiver Drogenvortest, bei dem über einen Hauttest Hinweise auf einen Kontakt des Betroffenen mit Amphetamin festgestellt wird, rechtfertigt die Anordnung eines Drogenscreenings allein und insbesondere dann nicht, wenn die Untersuchung des sofort entnommenen Blutes negativ ist.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 2, Abs. 8 § 14 § 46 Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2003, mit dem es dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist, im Wege der Abänderung des Beschlusses vom 14. Dezember 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.