I.
Die Antragsgegnerin wendet sich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 7. April 2003, mit dem es dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist, im Wege der Abänderung des Beschlusses vom 14. Dezember 2001 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Entziehung seiner Fahrerlaubnis wieder herzustellen.
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