VGH Bayern - Beschluss vom 09.01.2006
11 CS 05.2785
Normen:
FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 16.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 05.2485

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

VGH Bayern, Beschluss vom 09.01.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.2785

DRsp Nr. 2009/9453

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach gelegentlichem Cannabiskonsum

Gelegentlicher Konsum von Cannabis und zugleich ein Verstoß gegen das Trennungsgebot liegen vor, wenn die THC-Konzentration im Blut eines Kraftfahrzeuglenkers 2,0 ng/ml übersteigt.

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, Anlage 4 Nr. 9.2.2; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 146 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Der 1965 geborene Antragsteller erwarb am 17. Oktober 1984 eine Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 3 und am 2. Mai 1985 eine Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 1.

Am 30. März 2005 wurde er um 21.30 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Die Untersuchung der ihm nach Aktenlage am gleichen Tag um 22.03 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine THC-Konzentration von 2,4 ng/ml und eine Konzentration an THC-Carbonsäure von 10 ng/ml.

Der Antragsteller räumte am 5. Juni 2005 gegenüber der Polizei nach dortiger Darstellung fernmündlich ein, einige Tage vor der Kontrolle Betäubungsmittel konsumiert zu haben; er könne nicht glauben, dass angesichts der bis zu seinem Aufgriff verstrichenen Zeit noch Rückstände hiervon im Blut nachweisbar seien.