VG Augsburg - Beschluss vom 27.05.2005
Au 3 S 05.440
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1, Nr. 9.5 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach mehr als einem Jahr zurückliegendem Drogenkonsum, Amfetamin, Wiedergewinnung der Fahreignung, Abwägung zwischen öffentlichem privatem Interesse

VG Augsburg, Beschluss vom 27.05.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.440

DRsp Nr. 2007/8080

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach mehr als einem Jahr zurückliegendem Drogenkonsum, Amfetamin, Wiedergewinnung der Fahreignung, Abwägung zwischen öffentlichem privatem Interesse

1. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ist bei vorheriger Einnahme von Betäubungsmitteln nach Entgiftung und Entwöhnung und einjähriger Abstinenz wieder von der Fahreignung des Betroffenen auszugehen. Diese Regelung ist zumindest entsprechend nicht nur bei Betäubungsmittelabhängigkeit anzuwenden, sondern in allen Fällen, bei denen ein die Fahreignung ausschließender Betäubungsmittelkonsum vorlag. Da der Konsum von Betäubungsmitteln eingebettet ist in ein hierfür typisches Verhaltensmuster, ist die Einhaltung der Jahresfrist unverzichtbar, um zunächst dem Grunde nach von einer dauerhaften Verhaltensänderung ausgehen zu können. 2. Ein Bescheid über die Entziehung der Fahrerlaubnis, der nicht berücksichtigt, dass die Jahresfrist zwischen dem letzten eingeräumten Betäubungsmittelkonsum und dem Zeitpunkt der Entziehung bereits abgelaufen ist, ist mangelhaft, aber nicht per se rechtswidrig.