VGH Bayern - Beschluss vom 21.03.2005
11 CS 04.2334
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anhang 4 Nr. 9.1 ; StPO § 136a Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KommJur 2005, 159
SVR 2006, 76
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 04.1297

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Nachweis von Amphetamin durch einen Urin-Vortest der Firma Mashan

VGH Bayern, Beschluss vom 21.03.2005 - Aktenzeichen 11 CS 04.2334

DRsp Nr. 2006/28770

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis, Nachweis von Amphetamin durch einen Urin-Vortest der Firma Mashan

1. »Ein positiver Drogenschnelltest (MASHAN) kann im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann als ausreichender Nachweis eines Betäubungsmittelkonsums angesehen werden, wenn das auf diese Weise erzielte Ergebnis durch weitere Umstände (z.B. ein Geständnis des Betroffenen, Besitz des nachgewiesenen Betäubungsmittels) bestätigt wird.« 2. Die vollziehende Gewalt geht in minder eindeutig gelagerten Fällen ein nicht unerhebliches rechtliches Risiko ein, wenn sie sich für eine Vorgehensweise entscheidet, bei der sowohl auf die Analyse von Körperflüssigkeiten im regulären labortechnischen Verfahren als auch auf die Einholung eines Gutachtens nach § 14 FeV verzichtet wird.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anhang 4 Nr. 9.1 ; StPO § 136a Abs. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I.