VG Augsburg - Beschluss vom 11.07.2005
Au 3 S 05.591
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Straßenverkehrsrecht: entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums

VG Augsburg, Beschluss vom 11.07.2005 - Aktenzeichen Au 3 S 05.591

DRsp Nr. 2007/8077

Straßenverkehrsrecht: entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabis-Konsums

1. Gelegentlicher Konsum ist solcher, der über den lediglich einmaligen bzw. experimentellen hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums - täglicher, oder zumindest nahezu täglicher Konsum - erreicht. 2. Bei einem THC-Carbonsäure-Wert von über 75 mg/L ist nach überwiegender Auffassung von regelmäßigem Cannabis-Konsum auszugehen, bei einem Wert zwischen 5,0 und 75 mg/L liegt mindestens gelegentlicher Konsum mit Verdacht auf regelmäßigem vor. Bei spontaner Blutentnahme ist regelmäßiger Konsum jedoch erst ab einem THC-Carbonsäure-Wert von 150 mg/L anzunehmen. 3. Der beim Antragsteller nachgewiesene THC-Carbonsäure-Wert von 79,0 mg/L anlässlich der unmittelbar nach der Fahrt durchgeführten Blutentnahme deutet auf einen wiederholten und damit gelegentlichen Konsum hin

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.1, Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juni 2005 gegen die mit Bescheid vom 13. Juni 2005 getroffene Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Der ... geborene Antragsteller ist seit dem 27. August 2003 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klassen A1 und M sowie seit dem 1. Juli 2004 der Klassen B und L.