VGH Bayern - Beschluss vom 25.01.2006
11 CS 05.1711
Normen:
FeV § 11 Abs. 6 S. 1, Abs. 7, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 14 Abs. 1 S 4, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 43, 416
BayVBl 2006, 765
DAR 2006, 407
VRS 110, 310
zfs 2006, 236
Vorinstanzen:
VG München, vom 31.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen M 6a S 05.1551

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 - Aktenzeichen 11 CS 05.1711

DRsp Nr. 2009/9451

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegentlichen Cannabiskonsums

1. Für den Verlust der Fahreignung wegen Verstoßes gegen das Trennungsgebot (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV) ist entscheidend, ob ein gelegentlicher Konsument von Cannabis objektiv unter dem Einfluss einer THC-Konzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der davon ausgegangen werden muss, dass sich das Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch negative Auswirkungen des Konsums auf den Betroffenen signifikant erhöht. 2. Der derzeitige medizinisch-naturwissenschaftliche Erkenntnisstand rechtfertigt es nicht, bereits ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blut eines Kraftfahrzeugführers eine Erhöhung des Risikos für die Verkehrssicherheit als derart gesichert im Sinn des § 11 Abs. 7 FeV anzusehen, dass dem Betroffenen ohne weitere Sachverhaltsaufklärung die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist. 3. Bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml ist vor einer etwaigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 14 Abs. 1 S 4 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen.

BESCHLUSS

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Mai 2005 wird aufgehoben.