VGH Baden-Württemberg - Beschluß vom 19.07.1989
10 S 1622/89
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2;
Fundstellen:
DAR 1990, 35
Justiz 1989, 32
VBlBW 1990, 27
VerkMitt 1990, Nr. 22
VRS 78, 154
zfs 1990, 72
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 12.05.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 50/89

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Rauschgiftkonsum, Haschisch, Kokain

VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 19.07.1989 - Aktenzeichen 10 S 1622/89

DRsp Nr. 2009/9378

Straßenverkehrsrecht: Fahreignungszweifel nach Rauschgiftkonsum, Haschisch, Kokain

Zur Kraftfahreignung beim dringenden Verdacht des Drogenkonsums (hier: Kokain und Haschisch).

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 12. Mai 1989 - 6 K 50/89 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,### DM festgesetzt.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 2;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 14.12.1988, mit der dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis entzogen wurde, zu Recht und in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats abgelehnt. Auch nach der Überzeugung des Senats besteht der dringende Verdacht, daß der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (Art. 2 § 7 EntlG).