OVG Niedersachsen - Beschluss vom 19.11.2004
12 ME 404/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
VkBl 2005, 425
ZfS 2005, 48
Vorinstanzen:
VG Göttingen, vom 02.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 172/04

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung des Sofortvollzuges 11 Monate nach festgestelltem Konsum harter Drogen, Amfetamin

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2004 - Aktenzeichen 12 ME 404/04

DRsp Nr. 2006/28593

Straßenverkehrsrecht: Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung des Sofortvollzuges 11 Monate nach festgestelltem Konsum harter Drogen, Amfetamin

Bereits der einmalige Konsum von sogenannten harten Drogen, zu denen Amphetamin zählt, schließt im Regelfall die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, so dass in diesen Fällen die Fahrerlaubnis auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 11 Abs. 7, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung ohne weitere Begutachtung zu entziehen ist. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 7 § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich dagegen, dass die Antragsgegnerin ihm mit Bescheid vom 26. Juli 2004 die Fahrerlaubnis entzogen und zugleich die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet hat, weil er am 17. August 2003 ein Fahrzeug unter dem Einfluss harter Drogen, nämlich Amphetamin, geführt habe. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Mit der dagegen eingelegten Beschwerde macht der Antragsteller geltend: