BVerwG - Urteil vom 24.09.2002
3 C 18.02
Normen:
FeV § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 1 § 76 Nr. 9 ; StVG § 3 Abs. 6 § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. r, x ;
Fundstellen:
DAR 2003, 42
NJW 2003, 530
VRS 104, 397
ZfS 2003, 375
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 23.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11585/01
VG Koblenz, vom 09.07.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 813/01

Straßenverkehrsrecht; Fahrerlaubnisrecht - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrerlaubnis-Klasse; Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen; Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen; Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis; Bestandsschutz, kein - bei Neuerteilung einer früher unbefristeten und entzogenen Fahrerlaubnis; Gleichbehandlungsgebot, kein - bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit Inhabern von Fahrerlaubnissen bei deren Umstellungen

BVerwG, Urteil vom 24.09.2002 - Aktenzeichen 3 C 18.02

DRsp Nr. 2002/17456

Straßenverkehrsrecht; Fahrerlaubnisrecht - Neuerteilung einer Fahrerlaubnis; Entzug der Fahrerlaubnis und Neuerteilung; Fahrerlaubnis-Klasse; Umstellung von Fahrerlaubnis-Klassen; Übergangsrecht bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen; Befristung einer neu erteilten Fahrerlaubnis; Bestandsschutz, kein - bei Neuerteilung einer früher unbefristeten und entzogenen Fahrerlaubnis; Gleichbehandlungsgebot, kein - bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis mit Inhabern von Fahrerlaubnissen bei deren Umstellungen

»§ 76 Nr. 9 Satz 2 FeV betrifft Umstellungen bestehender Fahrerlaubnisse und hiervon erfasster Fahrerlaubnis-Klassen und ist daher grundsätzlich nicht zur Rechtfertigung für Abweichungen von Vorschriften über die Ersterteilung (hier: § 23 Satz 2 Nr. 1 FeV) geeignet, die gemäß § 20 Abs. 1 FeV bei der Neuerteilung früher entzogener Fahrerlaubnisse anzuwenden sind.«

Normenkette:

FeV § 20 Abs. 1 § 23 Abs. 1 S. 2 § 24 Abs. 1 § 76 Nr. 9 ; StVG § 3 Abs. 6 § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. r, x ;

Gründe: