OLG Bamberg - Beschluss vom 27.02.2007
3 Ss OWi 688/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel, Morphin

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.02.2007 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 688/05

DRsp Nr. 2009/9759

Straßenverkehrsrecht: Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung berauschender Mittel, Morphin

1. Auch für Morphin (Diazethylmorphin) kann nicht mehr ohne weiteres jedweder Nachweis im Blut die Annahme des Gesetzgebers von der Identität der Wirkungs- und Nachweiszeit und damit eine Verurteilung nach § 24 Abs. 2 StVG rechtfertigen. 2. Die Verbindlichkeit eines rein analytischen Grenzwertes oder eines anderen Mindest-Grenzwertes für die Anwendung des § 24a Abs. 2 StVG, etwa der seitens der beim Bundesministerium für Verkehr angesiedelten so genannten Grenzwertkommission empfohlenen analytischen Grenzwerte, kann im Übrigen nicht - auch nicht mittelbar - dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2005, 349) entnommen werden.

I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 18. Februar 2005 unter Aufrechterhaltung der bisherigen Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben.

II. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 24a Abs. 2;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit des Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung eines berauschenden Mittels (Morphin) nach § 24 a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StVG zu einer Geldbuße von 250 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.