AG Karlsruhe - Urteil vom 10.05.2002
2 C 130/02
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 ; StVO § 1 Abs. 2, StVO § 10 ;

Straßenverkehrsrecht: Haftung eines verkehrswidrig auf die Autobahn einfahrenden Klein-LKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

AG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2002 - Aktenzeichen 2 C 130/02

DRsp Nr. 2007/21658

Straßenverkehrsrecht: Haftung eines verkehrswidrig auf die Autobahn einfahrenden Klein-LKW; Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einer Mithaftung der Geschädigten von 30 %

1. a) Wer aus einem nicht für den öffentlichen Verkehr vorgesehenen Geländestreifen auf die Autobahn, noch dazu auf den Überholstreifen einfährt, was angesichts der Sichtverhältnisse und der Tatsache, dass er dies mit dem Klein-LKW ohnehin nur mit mäßiger Geschwindigkeit und ohne starke Beschleunigung tun kann, begeht einen eklatanten Verkehrsverstoß. b) Den Fahrer eines auf der Autobahn befindlichen PKWs trifft infolge Geschwindigkeitsüberschreitung und Reaktionsverzögerung ein Mitverschulden. 2. 1300 EUR Schmerzensgeld für einen Mann unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 30 % aus Verkehrsunfall wegen Schnittwunden am rechten Ober- und Unterarm. Infolge einer Sehnenverletzung ist die Beweglichkeit des kleines Fingers der rechten Hand eingeschränkt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 ; StVO § 1 Abs. 2, StVO § 10 ;

Tatbestand: