OLG Koblenz - Urteil vom 02.07.2007
12 U 258/06
Normen:
StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 253 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 120/05

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und Verstoß gegen das Sichtfahrverbot

OLG Koblenz, Urteil vom 02.07.2007 - Aktenzeichen 12 U 258/06

DRsp Nr. 2007/13199

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Auffahrunfall und Verstoß gegen das Sichtfahrverbot

1. a) Das Sichtfahrgebot beinhaltet die Verpflichtung, mit einer solchen Geschwindigkeit zu fahren, dass der Fahrzeugführer innerhalb der durch seine Scheinwerfer ausgeleuchteten Straße noch anhalten kann.b) Fährt der Fahrzeugführer eines PKWs auf einen am rechten Fahrbahnrand haltenden, bereits verunfallten und daher unbeleuchteten PKW auf, so ist davon auszugehen, dass der Fahrer des auffahrenden PKW das Geschehen nicht ausreichend beobachtet hat.2. 2750 EUR Schmerzensgeld für eine 21-jährige Frau aus Verkehrsunfall unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 60 % bei Patellaquerfraktur und Schürfwunden am rechten Knie mit einer MdE von 100 % für 105 Tage.5 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit operativer Versorgung bzw. Metallentfernung.Bis zum Urteilszeitpunkt andauernde belastungsabhängige Schmerzen und Bewegungseinschränkungen.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 1 § 17 § 18 Abs. 1 ; StVO § 1 Abs. 2 § 3 Abs. 1 Satz 4 ; BGB § 253 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe: