LG Darmstadt - Urteil vom 03.05.2001
10 O 494/00
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 3 § 7 Abs. 2, Abs. 5 ;
Fundstellen:
zfs 2001, 401

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Aufobahnunfall zwischen einem Fahrzeug mit unvermitteltem Spurwechsel und einem mit Fahren unter Überschreiten der Richtgeschwindigkeit;

LG Darmstadt, Urteil vom 03.05.2001 - Aktenzeichen 10 O 494/00

DRsp Nr. 2007/21681

Straßenverkehrsrecht: Haftungsverteilung bei Aufobahnunfall zwischen einem Fahrzeug mit unvermitteltem Spurwechsel und einem mit Fahren unter Überschreiten der Richtgeschwindigkeit;

1. Das Nichteinhalten der Autobahnrichtgeschwindigkeit schneidet zwar die Berufung auf Unabwendbarkeit ab, es sei denn, dass der Eintritt des Unfalls "in jedem Fall" bewiesen wird; es begründet aber "in aller Regel" solange keinen Verstoß gegen § 3 StVO, als es bei herkömmlich zu erwartender Abfolge der Dinge keinen Mitschuldvorwurf belegen kann, da sich auch jemand, der schneller als 130 km/h fährt, auf ordnungsgemäßes und verkehrsgemäßes Verhalten der mit am Verkehr Teilnehmenden verlassen, bzw. hierauf vertrauen darf. 2. 3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Schädelprellung, multiple Schürfungen und Risswunden im Gesicht, Prellung der Brustwirbelsäule, Distorsion, Prellung der linken Schulter, Prellung des linken Oberarms, HWS-Schleudertrauma. Arbeitsunfähigkeit für 26 Tage; zum Urteilszeitpunkt dauerte die ambulante medizinische Behandlung noch an.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVG § 7 § 17 § 18 ; StVO § 3 § 7 Abs. 2, Abs. 5 ;

Tatbestand: