VGH Bayern - Urteil vom 19.01.1998
11 B. 95.2282
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 23.03.1995

Straßenverkehrsrecht: Zweifel an der Eignung zur Führung von Fahrzeugen durch Entziehung einer Eignungsuntersuchung

VGH Bayern, Urteil vom 19.01.1998 - Aktenzeichen 11 B. 95.2282

DRsp Nr. 2009/9381

Straßenverkehrsrecht: Zweifel an der Eignung zur Führung von Fahrzeugen durch Entziehung einer Eignungsuntersuchung

Entzieht sich der betroffene Kraftfahrer trotz berechtigter Eignungszweifel der verlangten Eignungsuntersuchung, so darf die Verwaltungsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die fehlende Kraftfahreignung schließen.

Urteil

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 4 Abs. 1; StVZO § 15b Abs. 2;

Gründe:

I.