VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 07.08.2023
13 S 1640/22
Normen:
StVO § 45 Abs. 1 S. 1; StVO § 45 Abs. 9 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 964/21

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Fahrradstraße auf Grund besonderer Umstände als zwingend erforderlich; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.08.2023 - Aktenzeichen 13 S 1640/22

DRsp Nr. 2023/10905

Straßenverkehrsrechtliche Anordnung einer Fahrradstraße auf Grund besonderer Umstände als zwingend erforderlich; Ermessen der Straßenverkehrsbehörde

1. Unterlässt ein Rechtsmittelführer anzugeben, auf welchen der in § 124 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe er seinen Zulassungsantrag stützt, so ist dies unschädlich, wenn sich aus seinen Ausführungen ein solcher Zulassungsgrund eindeutig ergibt. Es ist allerdings weder Aufgabe des Gerichts, sich aus dem Gesamtvortrag des Rechtsmittelführers die Begründungsteile herauszusuchen, die zur Begründung des Zulassungsantrags geeignet sein könnten, noch sonst eine gemessen an den gesetzlichen Erfordernissen unzureichende Darlegung zu kompensieren.2. Die Anordnung einer Fahrradstraße ist bereits dann nach § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO auf Grund besonderer Umstände zwingend erforderlich, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung nicht ausreichen, um die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen zu erreichen (wie BVerwG, Beschluss vom 01.09.2017 - 3 B 50.16 - juris Rn. 7).